Die wenigen ausführlicheren Antworten sind zwar auf den ersten Blick ebenfalls glaubhaft, lassen aber die Schilderungen der Privatklägerin nicht als geradezu „klarerweise“ unglaubhaft erscheinen. Somit erscheinen weder die Aussagen der Privatklägerin noch diejenigen des Beschuldigten als geradezu unglaubhaft.