Angesichts der Tatsache, dass sich die meisten Vorfälle in der ehelichen Wohnung und in Abwesenheit von Dritten zugetragen haben sollen (vgl. U-act. 8.1.01, S. 2), erscheint die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ohne eine präzisere Befragung als sehr schwierig. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die ihm vorgehaltenen Vorwürfe zumeist nur mit den Worten „das stimmt nicht“ bestreitet (U- act. 10.1.01). Die wenigen ausführlicheren Antworten sind zwar auf den ersten Blick ebenfalls glaubhaft, lassen aber die Schilderungen der Privatklägerin nicht als geradezu „klarerweise“ unglaubhaft erscheinen.