Die Privatklägerin schildert die mutmasslichen Vorfälle zwar nicht im Detail, die Ausführungen sind aber auch nicht nur allgemein gehalten (vgl. BGE 143 IV 241, E. 2.6). Zu berücksichtigen ist, dass die befragende Person sie nicht zu ausführlicheren Angaben aufforderte oder mit klärenden Fragen nachhackte. Ohne eine Würdigung der einzelnen Aussagen vorzunehmen, kann nicht gesagt werden, dass die Ausführungen bereits zum vorneherein als zweifelsfrei unglaubhaft erscheinen. Angesichts der Tatsache, dass sich die meisten Vorfälle in der ehelichen Wohnung und in Abwesenheit von Dritten zugetragen haben sollen (vgl. U-act.