Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen einer Einstellung sind nur zulässig, soweit Tatsachen „klar“ bzw. „zweifelsfrei“ feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (BGE 143 IV 241, E. 2.3.2). Gerade auch bei Beziehungsdelikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist zudem die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar (Urteil BGer vom 3. April 2014, 6B_856/2013, E. 2.2).