Auf eine Anklageerhebung kann nur dann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2, m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht (BGE 137 IV 122, E. 3.3). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Kantonsgericht Schwyz 6