15.1.06, Beilagen 2 und 3) äusserten sich der Beschuldigte und der Privatkläger fast ausschliesslich darüber, dass sie sich treffen wollten und der Privatkläger den Ring der Privatklägerin mitbringen solle. Lediglich eine kurze Bemerkung betrifft angebliche Videos, welche der Beschuldigte von Gesprächen zwischen ihm und dem Privatkläger gemacht haben soll. Es handelt sich somit nicht um die von der Privatklägerin erwähnten Videos. Der E-Mail-Verkehr kann damit die Angaben der Privatklägerin ebenso wenig bestätigen. Im Wesentlichen stehen sich somit die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Beschuldigten gegenüber (zum ärztlichen Attest s.u., E. 2.e.aa).