I.________ wurde nur zu den angeblichen Nacktvideos bzw. Videos von Streitigkeiten der Ehegatten befragt (U-act. 8.1.05). Er wusste jedoch nichts darüber. Der Befragung sind keine Hinweise zu entnehmen, welche die Angaben der Privatklägerin bestätigen könnten. In dem durch die Privatklägerin selber übersetzten E-Mail-Verkehr (U-act. 15.1.06, Beilagen 2 und 3) äusserten sich der Beschuldigte und der Privatkläger fast ausschliesslich darüber, dass sie sich treffen wollten und der Privatkläger den Ring der Privatklägerin mitbringen solle.