c) Als Beweismittel für die Beurteilung des Tatverdachtes lagen im Zeitpunkt der angefochtenen Einstellungsverfügung die polizeiliche Befragung der Privatklägerin (U-act. 8.1.02), die polizeiliche Befragung von I.________ als Auskunftsperson (U-act. 8.1.05), die polizeiliche Befragung des Beschuldigten (U-act. 10.1.01, delegierte Einvernahme), ein ärztliches Attest von Kantonsgericht Schwyz 5 Dr. med. G.________ (U-act. 15.1.06, Beilage 1) und einen von der Privatklägerin übersetzten E-Mail-Verkehr zwischen ihrem Bruder und dem Beschuldigten (U-act. 15.1.06, Beilagen 2 und 3) vor.