Die Privatklägerin macht geltend, es lägen objektive Beweise dafür vor, dass sie Gewalt in der Ehe erfahren habe. Zudem erfüllten ihre Aussagen die Realitätskriterien. Die Aussagen seien glaubhaft geschildert worden. Im Gegenzug seien die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft. Die Angelegenheit sei gerade wegen dieser Aussage-gegen-Aussage-Situation durch das Gericht zu prüfen (KG-act. 1).