Hinsichtlich des behaupteten Sachschadens sei ebenfalls kein rechtsgenügender Beweis zu erbringen, nachdem u.a. beim Fahrzeug unmittelbar nach der behaupteten Tat keine spurenkundliche Untersuchung unternommen worden sei und keine Zugabe vorliege. Aufgrund der Akten- und Beweislage lasse sich kein Tatverdacht erhärten, der eine Anklage rechtfertige (angefochtene Verfügung, E. 3).