Objektivierende Beweise oder Hinweise, welche die Widersprüche auflösen könnten, hätten nicht erhoben werden können und seien nicht zu finden, nachdem keine Zeugen die behaupteten Taten beobachtet hätten und ausserhalb der betroffenen beiden Familien keine Personen auszumachen seien, deren Aussagen allenfalls grössere Glaubwürdigkeit hätten. Hinsichtlich des behaupteten Sachschadens sei ebenfalls kein rechtsgenügender Beweis zu erbringen, nachdem u.a. beim Fahrzeug unmittelbar nach der behaupteten Tat keine spurenkundliche Untersuchung unternommen worden sei und keine Zugabe vorliege.