b) Die Strafverfolgungsbehörde erwog, die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten seien widersprüchlich. Objektivierende Beweise oder Hinweise, welche die Widersprüche auflösen könnten, hätten nicht erhoben werden können und seien nicht zu finden, nachdem keine Zeugen die behaupteten Taten beobachtet hätten und ausserhalb der betroffenen beiden Familien keine Personen auszumachen seien, deren Aussagen allenfalls grössere Glaubwürdigkeit hätten.