rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil BGer vom 10. April 2017, 6B_698/2016, E. 2.3 mit Hinw. auf BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 138 IV 186, E. 4.1, je mit Hinw.).