Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2017 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin (KG-act. 4). Die Strafverfolgungsbehörde beantragte am 7. August 2017 ebenfalls die zu Lasten der Privatklägerin kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 23. August 2017 nahm die Privatklägerin Stellung zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten und reichte Unterlagen zum Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (KG-act. 8).