Daraufhin wurde I.________ am 20. Mai 2017 polizeilich befragt (U-act. 8.1.05). Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren ein, nahm die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates und entschädigte den Beschuldigten, richtete ihm aber keine Genugtuung aus (U-act. 0.1.01). Dagegen erhob die Privatklägerin am 21. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): 1. Die Einstellungsverfügung SUM 2016 625 vom 3. Juli 2017 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Anklageerhebung zurückzuweisen.