Der Beschuldigte wurde am 27. Juni 2016 einvernommen (U-act. 10.1.01, delegierte Einvernahme durch die Polizei). Nachdem die Staatsanwaltschaft March (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) am 21. Oktober 2016 den Abschluss der Untersuchung verfügte (U-act. 15.1.01), beantragte die Privatklägerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 die Einvernahme des Privatklägers, von I.________ und von Dr. med. G.________ als Zeugen und reichte weitere Beweise ein (U-act. 15.1.06). Daraufhin wurde I.________ am 20. Mai 2017 polizeilich befragt (U-act.