{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-121_2018-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d7ed48bc7dab24253d6517054e4d1013"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-121_2018-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_121_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d221794002b4ed7277a4270dc62d684cd4ebcf4a5a7f35b0fb301d6056fdd5c8bcb20e07aff4b388eb6d021c8b1f690453ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d221794002b4ed7277a4270dc62d684cd4ebcf4a5a7f35b0fb301d6056fdd5c8bcb20e07aff4b388eb6d021c8b1f690453ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_121", "Checksum": "8d7c6f57c409a5bb7b89b816c0801454"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.01.2018 BEK 2017 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren | Staatstanwaltschaft des Bezirks March"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:17", "Checksum": "4b070d23e6b2400ea3d08d45340fe2c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.01.2018 BEK 2017 121\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren | Staatstanwaltschaft des Bezirks March\n\nDie Privatklägerin erwähnte anlässlich ihrer Befragung, dass der Beschuldigte\nnach einem Vorfall dem Privatkläger gesagt habe, dass er die Privatklägerin\nschlage (U-act. 8.1.02, Frage 16). Falls diese Aussage zutrifft, könnte der Privatkläger somit durchaus für die inkriminierten Taten nützliche Angaben ma-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nchen. Sodann greift die Strafverfolgungsbehörde in die Beweiswürdigung ein,\nwenn sie die Glaubwürdigkeit des Privatklägers aufgrund seiner Verwandtschaft zur Privatklägerin beurteilt. Auch wenn es sich beim Privatkläger um\nden Bruder der Privatklägerin handelt, steht noch nicht zweifellos fest, dass\nseine Aussagen unglaubhaft sein werden. Diese Beurteilung liegt indessen,\nwie bereits mehrfach erwähnt, grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Angesichts der Aussage-gegen-Aussage-Situation durfte die Strafverfolgungsbehörde im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens daher nicht von dieser\nBeweisabnahme absehen.\n\nf) Im Gesamten gesehen erweist sich der Sachverhalt nicht als derart eindeutig, dass von „klarer Straflosigkeit“ gesprochen werden könnte (s.o., E. 2.d,\nerster Abschnitt), weshalb sich eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 319\nAbs. 1 lit. a StPO nicht rechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.\n\n3. In Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2017 aufzuheben und die Angelegenheit an die Strafverfolgungsbehörde\nzurückzuweisen. Es liegt im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde, ob sie\ndie Untersuchung ergänzen (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO) oder ob und wie sie\ndas Verfahren zum Abschluss bringen will (Art. 318 Abs. 1 StPO).\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin hat\ngegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1\ni.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; BEK 2011 162 vom 20. März 2013 E. 6). Mangels\nAntrages besteht auch kein Entschädigungsanspruch zulasten des Beschuldigten (Art. 433 Abs. 2 StPO).\n\n4. Die Privatklägerin beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und\n-verbeiständigung zu gewähren (KG-act. 1, Antrag Ziff. 3).\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nDie Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung\nihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die\nerforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint\n(Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO). Das Bundesgericht stellte wiederholt fest,\ndass der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf die Fälle\nbeschränkte, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend mache.\nAuf diese Weise werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der staatliche\nStrafanspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen werde, weshalb\nsich die unentgeltliche Rechtspflege zu Gunsten der Privatklägerschaft in erster Linie rechtfertige, wenn es um die Durchsetzung von Zivilansprüchen gehe. Art. 136 Abs. 1 StPO schliesse jedoch nicht aus, dass der unentgeltliche\nRechtsbeistand – allenfalls bereits während des Vorverfahrens – auch im\nStrafpunkt tätig werde, da sich dieser auf die Zivilansprüche auswirken könne.\nDas Bundesgericht erwog im Hinblick auf die in der Lehre gegen diese Rechtsprechung erwachsene Kritik, angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens bestehe kein Anlass, von der bestehenden Praxis abzurücken (Urteil\nBGer vom 16. Dezember 2015, 6B_458/2015, E. 4.3.3-5 mit Hinw. auf diverse\nBundesgerichtsurteile; vgl. BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3).\n\nDie Privatklägerin beteiligte sich am Strafverfahren als Strafklägerin, nicht jedoch als Zivilklägerin (U-act. 8.1.01, S. 1). Folgerichtig machte sie auch keine\nZivilansprüche geltend. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis ist\ndaher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege/-\nverbeiständung abzuweisen;-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der\nStaatsanwaltschaft March vom 3. Juli 2017 (SUM 2016 625) aufgehoben\nund die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten\ndes Kantons.\n\n3. Das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege und -verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den\nVoraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach\nArt. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin\nD.________ (2/R), E.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R),\ndie Staatsanwaltschaft March (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an\ndie Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 24. Januar 2018 rfl\n"}