{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-121_2018-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d7ed48bc7dab24253d6517054e4d1013"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-121_2018-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_121_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d221794002b4ed7277a4270dc62d684cd4ebcf4a5a7f35b0fb301d6056fdd5c8bcb20e07aff4b388eb6d021c8b1f690453ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d221794002b4ed7277a4270dc62d684cd4ebcf4a5a7f35b0fb301d6056fdd5c8bcb20e07aff4b388eb6d021c8b1f690453ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_121", "Checksum": "8d7c6f57c409a5bb7b89b816c0801454"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.01.2018 BEK 2017 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren | Staatstanwaltschaft des Bezirks March"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:17", "Checksum": "4b070d23e6b2400ea3d08d45340fe2c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.01.2018 BEK 2017 121\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren | Staatstanwaltschaft des Bezirks March\n\nDie Privatklägerin schildert die mutmasslichen Vorfälle zwar nicht im Detail,\ndie Ausführungen sind aber auch nicht nur allgemein gehalten (vgl. BGE 143\nIV 241, E. 2.6). Zu berücksichtigen ist, dass die befragende Person sie nicht\nzu ausführlicheren Angaben aufforderte oder mit klärenden Fragen nachhackte. Ohne eine Würdigung der einzelnen Aussagen vorzunehmen, kann nicht\ngesagt werden, dass die Ausführungen bereits zum vorneherein als zweifelsfrei unglaubhaft erscheinen. Angesichts der Tatsache, dass sich die meisten\nVorfälle in der ehelichen Wohnung und in Abwesenheit von Dritten zugetragen\nhaben sollen (vgl. U-act. 8.1.01, S. 2), erscheint die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ohne eine präzisere Befragung als\nsehr schwierig. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die ihm vorgehaltenen\nVorwürfe zumeist nur mit den Worten „das stimmt nicht“ bestreitet (U-\nact. 10.1.01). Die wenigen ausführlicheren Antworten sind zwar auf den ersten\nBlick ebenfalls glaubhaft, lassen aber die Schilderungen der Privatklägerin\nnicht als geradezu „klarerweise“ unglaubhaft erscheinen. Somit erscheinen\nweder die Aussagen der Privatklägerin noch diejenigen des Beschuldigten als\ngeradezu unglaubhaft.\n\ne) Im Weiteren begründete die Strafverfolgungsbehörde die Abweisung der\nBeweisanträge der Privatklägerin damit, der Privatkläger könne keinerlei direkte Wahrnehmungen zu den Taten vorbringen. Seine Aussagen seien ausserdem mit Vorsicht zu würdigen, weil er der Bruder der Privatklägerin sei und\naktuell ein nahes Verhältnis zu ihr zu haben scheine. Das ärztliche Attest von\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nDr. med. G.________ vom 25. September 2015 bestätige lediglich mündlich\ngemachte Angaben der Privatklägerin. Auch die Psychologin K.________\nkönne lediglich davon berichten, welche Angaben die Privatklägerin ihr im\nRahmen der Therapie gemacht habe und ob sie diese als glaubhaft beurteile\noder nicht. Derartige Hinweise könnten die dem Beschuldigten vorgeworfenen\nTaten nicht rechtsgenügend belegen. Schliesslich sei auch von einer Fahrzeugexpertise abzusehen, nachdem einzig von Privaten erstellte Fotografien\ndes Schadens vorhanden seien. Diese böten keine Grundlage für eine Expertise, welche die Täterschaft des Beschuldigten rechtsgenügend beweisen\nkönnte (angefochtene Verfügung, E. 6).\n\nDie Privatklägerin macht diesbezüglich geltend, das ärztliche Attest von\nDr. med. G.________ vom 25. September 2015 (U-act. 15.1.06, Beilage 1)\nbestätige, dass sie sich in ärztliche Behandlung begeben habe und an Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und rezidivierenden Angst- und Panikattacken leide. Bei ihrer psychiatrischen Behandlung gehe es um die physische und psychische Misshandlung während der Ehe. Die behandelnden Ärzte könnten\nsehr wohl Aussagen darüber machen, ob die Beschwerden nachvollziehbar\nbeklagt worden seien. Insbesondere die Traumapsychologin sei in der Lage,\ndie Schilderungen auf Glaubwürdigkeit zu prüfen (KG-act. 1).\n\naa) Im Attest vom 25. September 2015 (U-act. 15.1.06, Beilage 1) führte\nDr. med. G.________ aus, die Privatklägerin habe sich an diesem Datum bei\nihr vorgestellt und angegeben, in den letzten Wochen ca. drei bis vier Mal von\nihrem Ehemann geschlagen worden zu sein. Die Privatklägerin habe Schläge\ngegen den Kopf, ins Gesicht und gegen beide Oberarme erlitten. Zusätzlich\nsei sie an den Haaren gerissen worden. Im Beschwerdeverfahren reichte die\nPrivatklägerin zusätzlich eine Bestätigung von K.________, Psychologin FH,\nund Dr. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom\n19. Mai 2017 ein (KG-act. 1/3). Darin wird festgehalten, dass die Privatklägerin seit dem 29. März 2016 bis auf Weiteres bei den Unterzeichneten wegen\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nphysischer und psychischer Misshandlung während der Ehe in psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung sei. Insbesondere müssten die Gewalterfahrungen, Abwertungen und Demütigungen mit Psychotraumatherapie behandelt werden.\n\nWenn auch diese beiden Arztberichte nicht als direkte Beweise für die inkriminierten Handlungen dienen können, stellen sie dennoch ein Indiz zugunsten\nder Privatklägerin dar und tragen dazu bei, deren Aussage, Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein, nicht bereits zum Vorneherein unglaubhaft\nerscheinen zu lassen. Ob die therapierende Psychologin die Glaubhaftigkeit\nder Aussagen der Privatklägerin aufgrund der bereits länger dauernden Therapie beurteilen kann, ist sodann Bestandteil der Beweiswürdigung, welche\ngrundsätzlich dem Gericht obliegt (s.o., E. 2.d).\n\nbb) Sodann beantragte die Privatklägerin die Befragung des Privatklägers\n(U-act. 15.1.06). Die Strafverfolgungsbehörde verzichtete auf dessen Einvernahme, weil er keinerlei direkte Wahrnehmungen zu den Taten zum Nachteil\nder Privatklägerin machen könne. Ausserdem wären seine Angaben bereits\ndeshalb mit Vorsicht zu würdigen, weil er der Bruder der Privatklägerin sei und\naktuell ein sehr nahes Verhältnis zu ihr zu haben scheine. Seine Angaben\nkönnten die Angelegenheit somit nicht weiter rechtsgenügend erhellen und\nauch belastende Angaben würden das Beweisergebnis nicht entscheidend\nverändern (angefochtene Verfügung, E. 6). Die Privatklägerin wendet ein, ihr\nBruder könne generell Aussagen zu der Beziehung der Beteiligten machen.\nSeine Aussagen unterlägen der direkten Würdigung und Überprüfung des\nGerichts (KG-act. 1).\n\n"}