{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-121_2018-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d7ed48bc7dab24253d6517054e4d1013"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-121_2018-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_121_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d221794002b4ed7277a4270dc62d684cd4ebcf4a5a7f35b0fb301d6056fdd5c8bcb20e07aff4b388eb6d021c8b1f690453ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d221794002b4ed7277a4270dc62d684cd4ebcf4a5a7f35b0fb301d6056fdd5c8bcb20e07aff4b388eb6d021c8b1f690453ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_121", "Checksum": "8d7c6f57c409a5bb7b89b816c0801454"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.01.2018 BEK 2017 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren | Staatstanwaltschaft des Bezirks March"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:17", "Checksum": "4b070d23e6b2400ea3d08d45340fe2c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.01.2018 BEK 2017 121\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren | Staatstanwaltschaft des Bezirks March\n\nrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung\nzuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden\ndarf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten\n(Urteil BGer vom 10. April 2017, 6B_698/2016, E. 2.3 mit Hinw. auf BGE 138\nIV 86 E. 4.1 und 138 IV 186, E. 4.1, je mit Hinw.).\n\nb) Die Strafverfolgungsbehörde erwog, die Aussagen der Privatklägerin\nund des Beschuldigten seien widersprüchlich. Objektivierende Beweise oder\nHinweise, welche die Widersprüche auflösen könnten, hätten nicht erhoben\nwerden können und seien nicht zu finden, nachdem keine Zeugen die behaupteten Taten beobachtet hätten und ausserhalb der betroffenen beiden Familien keine Personen auszumachen seien, deren Aussagen allenfalls grössere\nGlaubwürdigkeit hätten. Hinsichtlich des behaupteten Sachschadens sei\nebenfalls kein rechtsgenügender Beweis zu erbringen, nachdem u.a. beim\nFahrzeug unmittelbar nach der behaupteten Tat keine spurenkundliche Untersuchung unternommen worden sei und keine Zugabe vorliege. Aufgrund der\nAkten- und Beweislage lasse sich kein Tatverdacht erhärten, der eine Anklage\nrechtfertige (angefochtene Verfügung, E. 3).\n\nDie Privatklägerin macht geltend, es lägen objektive Beweise dafür vor, dass\nsie Gewalt in der Ehe erfahren habe. Zudem erfüllten ihre Aussagen die Realitätskriterien. Die Aussagen seien glaubhaft geschildert worden. Im Gegenzug\nseien die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft. Die Angelegenheit sei\ngerade wegen dieser Aussage-gegen-Aussage-Situation durch das Gericht zu\nprüfen (KG-act. 1).\n\nc) Als Beweismittel für die Beurteilung des Tatverdachtes lagen im Zeitpunkt der angefochtenen Einstellungsverfügung die polizeiliche Befragung der\nPrivatklägerin (U-act. 8.1.02), die polizeiliche Befragung von I.________ als\nAuskunftsperson (U-act. 8.1.05), die polizeiliche Befragung des Beschuldigten\n(U-act. 10.1.01, delegierte Einvernahme), ein ärztliches Attest von\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nDr. med. G.________ (U-act. 15.1.06, Beilage 1) und einen von der Privatklägerin übersetzten E-Mail-Verkehr zwischen ihrem Bruder und dem Beschuldigten (U-act. 15.1.06, Beilagen 2 und 3) vor.\n\nI.________ wurde nur zu den angeblichen Nacktvideos bzw. Videos von Streitigkeiten der Ehegatten befragt (U-act. 8.1.05). Er wusste jedoch nichts darüber. Der Befragung sind keine Hinweise zu entnehmen, welche die Angaben\nder Privatklägerin bestätigen könnten. In dem durch die Privatklägerin selber\nübersetzten E-Mail-Verkehr (U-act. 15.1.06, Beilagen 2 und 3) äusserten sich\nder Beschuldigte und der Privatkläger fast ausschliesslich darüber, dass sie\nsich treffen wollten und der Privatkläger den Ring der Privatklägerin mitbringen solle. Lediglich eine kurze Bemerkung betrifft angebliche Videos, welche\nder Beschuldigte von Gesprächen zwischen ihm und dem Privatkläger gemacht haben soll. Es handelt sich somit nicht um die von der Privatklägerin\nerwähnten Videos. Der E-Mail-Verkehr kann damit die Angaben der Privatklägerin ebenso wenig bestätigen. Im Wesentlichen stehen sich somit die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Beschuldigten gegenüber (zum\närztlichen Attest s.u., E. 2.e.aa).\n\nd) Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber („Aussage gegen\nAussage“-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als\nglaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz „in\ndubio pro duriore“ in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann nur dann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig\nglaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint\n(BGE 143 IV 241, E. 2.2.2, m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt\ngrundsätzlich dem urteilenden Gericht (BGE 137 IV 122, E. 3.3). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nGericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen einer Einstellung\nsind nur zulässig, soweit Tatsachen „klar“ bzw. „zweifelsfrei“ feststehen, so\ndass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (BGE 143 IV 241, E. 2.3.2). Gerade auch bei\nBeziehungsdelikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist zudem die\nunmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar (Urteil BGer vom\n3. April 2014, 6B_856/2013, E. 2.2).\n\n"}