{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-121_2018-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d7ed48bc7dab24253d6517054e4d1013"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-121_2018-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_121_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d221794002b4ed7277a4270dc62d684cd4ebcf4a5a7f35b0fb301d6056fdd5c8bcb20e07aff4b388eb6d021c8b1f690453ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d221794002b4ed7277a4270dc62d684cd4ebcf4a5a7f35b0fb301d6056fdd5c8bcb20e07aff4b388eb6d021c8b1f690453ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_121", "Checksum": "8d7c6f57c409a5bb7b89b816c0801454"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.01.2018 BEK 2017 121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren | Staatstanwaltschaft des Bezirks March"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:17", "Checksum": "4b070d23e6b2400ea3d08d45340fe2c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.01.2018 BEK 2017 121\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren | Staatstanwaltschaft des Bezirks March\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 24. Januar 2018\nBEK 2017 121\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.\n\nIn Sachen A.________,\nPrivatklägerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin B.________,\n\ngegen\n\n1. C.________,\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwältin D.________,\n2. E.________,\nPrivatkläger und Beschwerdegegner,\n3. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt F.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 3. Juli\n2017, SUM 2016 625);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. A.________ (nachfolgend Privatklägerin) erstattete am 11. März 2016\nStrafanzeige bzw. Strafantrag (U-act. 3.1.01) gegen ihren von ihr getrennt\nlebenden Ehemann C.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, Drohung in einer Beziehung und Nötigung (U-act. 8.1.01), woraufhin\nsie am gleichen Tag polizeilich befragt wurde (U-act. 8.1.02). Gleichentags\nstellte der Bruder der Privatklägerin, E.________ (nachfolgend Privatkläger),\neinen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung an\nseinem Fahrzeug (U-act. 3.2.01). Diesen Fahrzeugschaden dokumentieren\nFotos (U-act. 8.1.03). Der Beschuldigte wurde am 27. Juni 2016 einvernommen (U-act. 10.1.01, delegierte Einvernahme durch die Polizei). Nachdem die\nStaatsanwaltschaft March (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) am 21. Oktober 2016 den Abschluss der Untersuchung verfügte (U-act. 15.1.01), beantragte die Privatklägerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 die Einvernahme\ndes Privatklägers, von I.________ und von Dr. med. G.________ als Zeugen\nund reichte weitere Beweise ein (U-act. 15.1.06). Daraufhin wurde I.________\nam 20. Mai 2017 polizeilich befragt (U-act. 8.1.05). Mit Verfügung vom 3. Juli\n2017 stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren ein, nahm die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates und entschädigte den Beschuldigten, richtete ihm aber keine Genugtuung aus (U-act. 0.1.01).\n\nDagegen erhob die Privatklägerin am 21. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden\nAnträgen (KG-act. 1):\n\n1. Die Einstellungsverfügung SUM 2016 625 vom 3. Juli 2017 sei\naufzuheben und an die Vorinstanz zur Anklageerhebung zurückzuweisen.\n\n2. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die im vorinstanzlichen\nVerfahren beantragten Beweise (Befragung von J.________,\nDr. med. H.________, Psychologin K.________) abzunehmen.\n\n3. Der Privatklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren\nund die Unterzeichnende als ihre Rechtsbeiständin zu bestellen.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST).\n\nMit Beschwerdeantwort vom 3. August 2017 beantragte der Beschuldigte die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin (KG-act. 4). Die Strafverfolgungsbehörde beantragte am 7. August 2017 ebenfalls die zu Lasten der Privatklägerin kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 23. August 2017 nahm\ndie Privatklägerin Stellung zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten und\nreichte Unterlagen zum Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (KG-act. 8).\n\n2. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerin ist als geschädigte Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1\nStPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A.,\nZürich/Basel/Genf 2014, N 14 zu Art. 382 StPO; BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).\n\na) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet\nist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b)\noder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen\n(lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem\nGrundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten, wonach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl\nnicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei\nschweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder\nRechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}