1. Auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1’200.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt. 3. Die Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, den Beschuldigten für dieses Verfahren mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.