All diese verspäteten Vorbringen können daher nicht mehr eine Aufhebung der Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO zur Folge haben, so dass hier nicht darauf einzutreten ist. 4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch gestützt auf § 40 Abs. 2 JG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens und haben den Beschuldigten für seinen Aufwand zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt: