Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (BGer 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend kündigte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern unter Hinweisen auf ihre beschränkte Beschwerdelegitimation den Abschluss der Untersuchung mit voraussichtlich einer Einstellung am 2. Mai 2017 an (U-act. 17.1.001). Zu diesem Zeitpunkt wussten die Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft mithin beabsichtigt, die Untersuchung ohne Befragung des Beschuldigten zu dessen Gunsten einzustellen.