chen Sachverhalt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei in strafbarer Weise ihr Eigentum an den ihnen zukommenden Aktien verletzt worden wären, legen die Beschwerdeführer nicht dar, abgesehen davon, dass ein solcher Sachverhalt ebenso wenig Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung ist, wie etwa Sachverhalte, welche ein Ex-Schulleiter der Staatsanwaltschaft gemeldet haben soll oder die ehemalige Urkundspersonen betreffen. Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.