Zutreffend führt die Staatsanwaltschaft indes in der angefochtenen Verfügung aus, dass dieser Beschluss nur eine Absichtserklärung – und damit implizit nicht falsch – sein konnte, da dazumal die neue Stiftung gar noch nicht bestand. Das bestreiten die Beschwerdeführer nur pauschal, ohne sich inhaltlich mit den Argumenten der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen, weshalb auch diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit sie geltend machen, dass die Staatsanwaltschaft Untersuchungen unterlassen habe, ob dieser Abtretungsabsicht nachgelebt wurde, handelt es sich um einen anderen, wie in der angefochtenen Verfügung richtigerweise ausgeführt wurde, zivilrechtli-