Die Beschwerdeführer machen zumindest sinngemäss geltend, durch den öffentlich beurkundeten Beschluss, wonach die neu geschaffenen Aktien aller bisherigen Vereinsmitglieder an die neue F.________ (Privatschule) abgetreten werden, womit diese Stiftung Alleinaktionärin der F.________ (Privatschule) sei, in ihrem Eigentum an den ihnen als ehemalige Vereinsmitglieder zukommenden Aktien verletzt worden zu sein. Zutreffend führt die Staatsanwaltschaft indes in der angefochtenen Verfügung aus, dass dieser Beschluss nur eine Absichtserklärung – und damit implizit nicht falsch – sein konnte, da dazumal die neue Stiftung gar noch nicht bestand.