c) Der Sachverhalt im Zusammenhang der Umwandlung der F.________ (Privatschule) von einem Verein in eine Aktiengesellschaft, liegt dagegen anders. Die Beschwerdeführer machen zumindest sinngemäss geltend, durch den öffentlich beurkundeten Beschluss, wonach die neu geschaffenen Aktien aller bisherigen Vereinsmitglieder an die neue F.________ (Privatschule) abgetreten werden, womit diese Stiftung Alleinaktionärin der F.________ (Privatschule) sei, in ihrem Eigentum an den ihnen als ehemalige Vereinsmitglieder zukommenden Aktien verletzt worden zu sein.