Zwei Beschwerdeführer opponieren gegen die Einstellung beim Kantonsgericht am 19. Juli 2017 rechtzeitig und verlangen die Einstellungsverfügung aufzuheben, die Strafuntersuchungen fortzuführen und Anklage im Sinne ihrer Strafanzeige vom 27. November 2015 zu erheben sowie die Beschlagnahme des Schulareals aufrechtzuerhalten. Ausserdem machen sie geltend, der fallführende Staatsanwalt sei offensichtlich befangen bzw. voreingenommen und sei wegen mutmasslicher Begünstigung von der vorliegenden Strafsache zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese sowie auch das Ausstandsgesuch abzuweisen (KG-act. 8).