{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-120_2017-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2290ce4f692d55e23ee1b020ff233aa7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-120_2017-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_120_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2235fe9cee46bf45cf9bd0de7d94b4fe832b5aca6588f53378920e8547407f84c9f70c927a6ad0db285705c69ba02a7fbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2235fe9cee46bf45cf9bd0de7d94b4fe832b5aca6588f53378920e8547407f84c9f70c927a6ad0db285705c69ba02a7fbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_120", "Checksum": "12d5865d3e4ac27a1b85147ef8ffb72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.12.2017 BEK 2017 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, ungetreue Geschäftsbesorgung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:25", "Checksum": "a3789befe8259eb42f8be2056c23f2f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.12.2017 BEK 2017 120\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, ungetreue Geschäftsbesorgung) | Einstellung Strafverfahren\n\nc) Der Sachverhalt im Zusammenhang der Umwandlung der F.________\n(Privatschule) von einem Verein in eine Aktiengesellschaft, liegt dagegen anders. Die Beschwerdeführer machen zumindest sinngemäss geltend, durch\nden öffentlich beurkundeten Beschluss, wonach die neu geschaffenen Aktien\naller bisherigen Vereinsmitglieder an die neue F.________ (Privatschule) abgetreten werden, womit diese Stiftung Alleinaktionärin der F.________ (Privatschule) sei, in ihrem Eigentum an den ihnen als ehemalige Vereinsmitglieder zukommenden Aktien verletzt worden zu sein. Zutreffend führt die Staatsanwaltschaft indes in der angefochtenen Verfügung aus, dass dieser Beschluss nur eine Absichtserklärung – und damit implizit nicht falsch – sein\nkonnte, da dazumal die neue Stiftung gar noch nicht bestand. Das bestreiten\ndie Beschwerdeführer nur pauschal, ohne sich inhaltlich mit den Argumenten\nder angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen, weshalb auch diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit sie geltend machen,\ndass die Staatsanwaltschaft Untersuchungen unterlassen habe, ob dieser\nAbtretungsabsicht nachgelebt wurde, handelt es sich um einen anderen, wie\nin der angefochtenen Verfügung richtigerweise ausgeführt wurde, zivilrechtlichen Sachverhalt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei in strafbarer Weise ihr\nEigentum an den ihnen zukommenden Aktien verletzt worden wären, legen\ndie Beschwerdeführer nicht dar, abgesehen davon, dass ein solcher Sachverhalt ebenso wenig Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung ist,\nwie etwa Sachverhalte, welche ein Ex-Schulleiter der Staatsanwaltschaft gemeldet haben soll oder die ehemalige Urkundspersonen betreffen.\n\nMithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n3. Ausstandsgesuche müssen ohne Verzug eingereicht werden (Art. 58\nAbs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen\nKenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3 f.). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nTagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig\n(BGer 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend kündigte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern unter Hinweisen auf ihre\nbeschränkte Beschwerdelegitimation den Abschluss der Untersuchung mit\nvoraussichtlich einer Einstellung am 2. Mai 2017 an (U-act. 17.1.001). Zu diesem Zeitpunkt wussten die Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft\nmithin beabsichtigt, die Untersuchung ohne Befragung des Beschuldigten zu\ndessen Gunsten einzustellen. Soweit sie in diesem Zusammenhang dem fallführenden Staatsanwaltschaft erst in der Beschwerde Parteilichkeit bzw. Befangenheit vorwerfen, sind ihre Vorbringen verspätet. Das gilt auch in Bezug\nauf angebliche weitere Pflichtversäumnisse der Staatsanwaltschaft. Diese\nkönnen sie ebenfalls als Ausstandsfragen nicht erst im Rechtsmittelverfahren\ngeltend machen. All diese verspäteten Vorbringen können daher nicht mehr\neine Aufhebung der Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO\nzur Folge haben, so dass hier nicht darauf einzutreten ist.\n\n4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch\ngestützt auf § 40 Abs. 2 JG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss tragen die\nBeschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens und haben den Beschuldigten für seinen Aufwand zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436\nAbs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1’200.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt.\n\n3. Die Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, den Beschuldigten für dieses Verfahren mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Verteidiger (2/R), die\nkantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im\nDispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 15. Dezember 2017 kau\n"}