{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-120_2017-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2290ce4f692d55e23ee1b020ff233aa7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-120_2017-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_120_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2235fe9cee46bf45cf9bd0de7d94b4fe832b5aca6588f53378920e8547407f84c9f70c927a6ad0db285705c69ba02a7fbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2235fe9cee46bf45cf9bd0de7d94b4fe832b5aca6588f53378920e8547407f84c9f70c927a6ad0db285705c69ba02a7fbea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_120", "Checksum": "12d5865d3e4ac27a1b85147ef8ffb72b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.12.2017 BEK 2017 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, ungetreue Geschäftsbesorgung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:25", "Checksum": "a3789befe8259eb42f8be2056c23f2f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.12.2017 BEK 2017 120\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, ungetreue Geschäftsbesorgung) | Einstellung Strafverfahren\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 15. Dezember 2017\nBEK 2017 120\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen 1. A.________,\n2. B.________,\nPrivatkläger und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\n1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n2. D.________,\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen\nBeurkundung, ungetreue Geschäftsbesorgung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom\n29. Juni 2017, SUB 2015 641);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Dem Beschuldigten wird in der Strafanzeige vom 27. November 2015\n(U-act. 8.1.001) vorgeworfen, in verschiedener strafbarer Weise zum Nachteil\ndes Vermögens des Vereins bzw. der daraus hervorgegangenen Aktiengesellschaft der F.________ (Privatschule) gehandelt zu haben. Wegen der fünf\nangezeigten Sachverhalte eröffnete die kantonale Staatsanwaltschaft gegen\nden Beschuldigten am 10. Dezember 2015 eine Strafuntersuchung (U-\nact. 9.1.001). Am 29. Juni 2017 stellte sie indes das Strafverfahren gegen den\nBeschuldigten wegen Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. Zudem hob sie die Grundbuchsperre der Betriebsliegenschaft der F.________ (Privatschule) auf. Zwei\nBeschwerdeführer opponieren gegen die Einstellung beim Kantonsgericht am\n19. Juli 2017 rechtzeitig und verlangen die Einstellungsverfügung aufzuheben,\ndie Strafuntersuchungen fortzuführen und Anklage im Sinne ihrer Strafanzeige\nvom 27. November 2015 zu erheben sowie die Beschlagnahme des Schulareals aufrechtzuerhalten. Ausserdem machen sie geltend, der fallführende\nStaatsanwalt sei offensichtlich befangen bzw. voreingenommen und sei wegen mutmasslicher Begünstigung von der vorliegenden Strafsache zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten,\neventualiter diese sowie auch das Ausstandsgesuch abzuweisen (KG-act. 8).\nDer Beschuldigte beantragt, die Beschwerde abzuweisen und gegen die Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Strafverfahren unter anderem wegen\nfalscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege einzuleiten, eventualiter die Staatsanwaltschaft dazu anzuweisen (KG-act. 11). Dazu haben sich\ndie Beschwerdeführer in zwei Eingaben vom 25. August 2017 nochmals vernehmen lassen (KG-act. 15 f.).\n\n2. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine\nunmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Partei in den eige-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nnen rechtlich geschützten Interessen (vgl. BGE 139 IV 78 E. 3.1), welche die\nBeschwerdeführer nicht dartun bzw. nicht ersichtlich ist.\n\na) Die angezeigte ungetreue Geschäftsbesorgung schützt den Wert des\nVermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt somit der jeweilige Vermögensinhaber. Ist dies wie vorliegend eine Aktiengesellschaft, so sind weder\ndie Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (vgl.\nBGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 56 zu Art. 115 StPO; vgl. zur\nungetreuen Geschäftsbesorgung Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 518). Die Beschwerdeführer legen nicht dar,\ninwiefern sie in einer anderer Stellung unmittelbar verletzt wären, weshalb auf\nihre Beschwerde in Bezug auf die Einstellung der Strafuntersuchung wegen\nungetreuer Geschäftsbesorgung (Dossier 2, 4 und 5) nicht einzutreten ist.\n\nb) Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes\nRechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private\nInteressen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die\nBenachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3\nmit Hinweisen). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass die angebliche\nUrkundenfälschung auf ihre persönliche Benachteiligung abzielte. Nach dem\nbereits Gesagten (vgl. oben lit. a) legitimiert die Beschwerdeführer ihre Stellung als Aktionäre oder Gesellschaftsgläubiger mangels einer unmittelbaren\nBenachteiligung nicht zur Beschwerde. Dasselbe gilt auch insoweit, als sie\nihre Beschwerdelegitimation als Vertreter des ehemaligen Vereins geltend\nmachen wollen. Inwiefern sie anderweitig unmittelbar durch das angebliche\nFälschungsverhalten in den Sachverhalten von Dossier 2 und 3 verletzt worden wären, legen sie nicht dar und ist nicht ersichtlich. Insoweit ist auf ihre\nBeschwerde ebenfalls nicht einzutreten.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}