4. Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die Kosten - mit Ausnahme der Übersetzungskosten - zu Lasten der Beschuldigten (Art. 426 StPO). Kantonsgericht Schwyz 8 Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;- verfügt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Übersetzungskosten im Betrage von Fr. 1180.00 gehen zu Lasten des Staates. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden der Beschuldigten auferlegt.