c) Die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung sind Gültigkeitsvorschriften. Zur gültigen Einlegung einer Berufung ist der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4). Im vorliegenden Fall ist die Berufung zwar angemeldet, aber nicht rechtzeitig erklärt worden. Auf die Berufung ist deshalb gestützt auf Art. 403 StPO nicht einzutreten.