Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Stellungnahme vom 13. März 2017 (KG-act. 13; deutsche Übersetzung = KGact. 15/2) am 14. März 2017 dem schweizerischen Konsulat in Mailand zur Beförderung übergeben hat (KG-act. 12). Auch daraus ist zu schliessen, dass ihr die Vorschriften zur Fristwahrung gemäss Art. 91 StPO aufgrund der früheren Belehrung bekannt waren.