Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte trotz fehlender Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil vom 6. Oktober 2016 in der Lage war, Berufung beim zuständigen Kantonsgericht zu erklären ("DICHIARAZIONE D'APPELLO contro la decisione del 10 Gennaio Kantonsgericht Schwyz 7