Mit ihren Einwänden vermag die Beschuldigte nicht durchzudringen. Der Begleitbrief vom 7. Juli 2015 (U-act. 14.0.08) enthielt nicht nur die Rechtsmittelbelehrung, sondern auch den erwähnten Hinweis auf Art. 91 StPO, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, diese Bestimmung gelte bezüglich Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und den kantonalen Gerichten. Auf eine Änderung der Rechtsprechung in den letzten zwei Jahren durfte die Beschuldigte nicht hoffen, nachdem sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Änderung darzutun vermag.