Aufgrund des im vorliegenden Strafverfahren durchgeführten Beschwerdeverfahrens GPR 2015 3 musste der Beschuldigten diese Bestimmung jedoch bekannt sein. Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin hat sich in jenem Beschwerdeentscheid ausführlich mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführerin könne Art. 91 Abs. 2 StPO nicht Kantonsgericht Schwyz 6