Darauf kann sich die Beschuldigte vorliegend indessen nicht mehr berufen. Zwar hat die Vorinstanz die Beschuldigte in der Rechtsmittelbelehrung des begründeten Urteils vom 6. Oktober 2016, welches am 10. Januar 2017 zum Versand gekommen ist, nicht auf Art. 91 Abs. 2 StPO hingewiesen. Aufgrund des im vorliegenden Strafverfahren durchgeführten Beschwerdeverfahrens GPR 2015 3 musste der Beschuldigten diese Bestimmung jedoch bekannt sein.