suchende nicht ohne Not um die Beurteilung seiner Rechtsbegehren durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (BGE 140 III 636, E. 3.5; dieser Entscheid erging zwar im Bereich des Zivilrechts, hält jedoch fest, dass es sich dabei um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handle, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe). Der Rechtsuchende hat Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) und die Strafbehörden haben in allen Verfahrensstadien den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. dazu auch Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar