3. a) Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Abs. 1). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 2). Die Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO).