Am 3. März 2017 wurde der Beschuldigten das rechtliche Gehör zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und zur Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung gewährt (KG-act. 8). Die Beschuldigte hat mit Schreiben vom 13. März 2017 (Eingang: 27. März 2017) Stellung genommen (KG-act. 13). Kantonsgericht Schwyz 4