Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 erklärte die Beschuldigte beim Kantonsgericht Schwyz Berufung (KG-act. 3). Der Berufung legte sie ihr in italienischer Sprache abgefasstes Schreiben vom 18. Oktober 2016 an das Bezirksgericht Schwyz sowie die erste Seite des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. Oktober 2016 bei (KG-act. 3/1+2). Die Berufungserklärung wurde am 6. Februar 2017 der italienischen Post übergeben und ging am 9. Februar 2017 bei der schweizerischen Post ein (Beilage zu KG-act. 3 und Couvert Nr. 3 mit Beilage). Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft aus formellen Gründen auf die Berufung nicht einzutreten (KG-act. 5).