Diese Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Juli 2015 (U- act. 14.0.07) wurde der Beschuldigten mit einem Begleitbrief zugestellt, in dem der wesentliche Inhalt des Dispositivs der Verfügung vom 7. Juli 2015 zusammengefasst und sie hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass schriftliche Eingaben am letzten Tag der Frist bei der entsprechenden Behörde eingereicht oder zu dessen (recte: deren) Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müsse. Der Begleitbrief wurde auf italienisch übersetzt (U-act. 14.0.08).