Auf Beschwerde der Beschuldigten hob das Kantonsgericht diesen Strafbefehl im Wesentlichen mit der Begründung auf, die Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO könne im grenzüberschreitenden Verkehr nicht greifen, wenn die Beschuldigte nicht zur Einvernahme erscheine (E. 3a), und aus dem Ausbleiben an der Einvernahme könne in der vorliegenden Konstellation nicht auf einen Rückzug der Einsprache geschlossen werden (E. 3b). Diese Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Juli 2015 (U- act.