15.0.03), zu welcher die Beschuldigte nicht erschien. Am 15. April 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl vom 18. November 2014 in Rechtskraft erwachsen sei (U- act. 14.0.01). Auf Beschwerde der Beschuldigten hob das Kantonsgericht diesen Strafbefehl im Wesentlichen mit der Begründung auf, die Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO könne im grenzüberschreitenden Verkehr nicht greifen, wenn die Beschuldigte nicht zur Einvernahme erscheine (E. 3a), und aus dem Ausbleiben an der Einvernahme könne in der vorliegenden Konstellation nicht auf einen Rückzug der Einsprache geschlossen werden (E. 3b).