1. A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 18. November 2014 des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit, begangen am 7. Mai 2014 auf der Autobahn A4 in Arth, schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 60.00 bestraft (U- act. 13.1.01) . Die Beschuldigte erhob Einsprache (U-act. 13.1.03) und hielt auch nach einer Belehrung der Staatsanwaltschaft (U-act. 13.1.05) daran fest (U-act. 13.1.07). Die Staatsanwaltschaft lud zur Einvernahme vor (U- act. 15.0.03), zu welcher die Beschuldigte nicht erschien.