{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-11_2017-04-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4edeee8c1ea7ef7e3e2f494a61cc0a05"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-11_2017-04-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a6d68f74b85657ad0901a2265826987e351061861e9c037eebebef1206ba44ed1a61d2bf672be064dcb0889c2d7b8350ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a6d68f74b85657ad0901a2265826987e351061861e9c037eebebef1206ba44ed1a61d2bf672be064dcb0889c2d7b8350ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_11", "Checksum": "279f5610803cfe3dc97f91371ef73f6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.04.2017 BEK 2017 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG, einfache Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:56", "Checksum": "8a499508186094da7f4ca1d469256837", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.04.2017 BEK 2017 11\nRegeste:\nSVG, einfache Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) | Strassenverkehrsrecht\n\nMit ihren Einwänden vermag die Beschuldigte nicht durchzudringen. Der Begleitbrief vom 7. Juli 2015 (U-act. 14.0.08) enthielt nicht nur die Rechtsmittelbelehrung, sondern auch den erwähnten Hinweis auf Art. 91 StPO, wobei\nausdrücklich festgehalten wurde, diese Bestimmung gelte bezüglich Verfahren\nvor der Staatsanwaltschaft und den kantonalen Gerichten. Auf eine Änderung\nder Rechtsprechung in den letzten zwei Jahren durfte die Beschuldigte nicht\nhoffen, nachdem sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Änderung\ndarzutun vermag. Unbehelflich ist deshalb auch, dass sie den Inhalt der Verfügung vom 7. Juli 2015 (U-act. 14.0.07) nicht kennen will, wurde ihr doch immerhin im Begleitbrief auf italienisch mitgeteilt, dass ihre Beschwerde gutgeheissen wurde und dass bezüglich Fristwahrung Art. 91 StPO zu beachten\nsei.\n\nIm Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte trotz fehlender\nÜbersetzung der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil vom 6. Oktober 2016 in der Lage war, Berufung beim zuständigen Kantonsgericht zu erklären (\"DICHIARAZIONE D'APPELLO contro la decisione del 10 Gennaio\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n2017, relativa alla Decisione del 6 ottobre 2016 - Bezirksgericht Schwyz –\nSEO 2016/rio - SEO 2016 16/izu\"; vgl. KG-act. 3), wobei sie sowohl die Berufungsanmeldung vom 18. Oktober 2016 (KG-act. 3/1) als auch das Deckblatt\ndes begründeten Urteils vom 6. Oktober 2016 (KG-act. 3/2; vgl. das Kürzel\n\"rlo\" hinter der Prozessnummer SEO 2016 16) beigelegt hat. Die Frist von 20\nTagen für die Berufungserklärung war in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz zudem in arabischen Ziffern angegeben, sodass die Rechtsmittelfrist\nvon der Beschuldigten unbesehen ihrer Deutschkenntnisse erkannt werden\nmusste.\n\nDer Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Stellungnahme vom 13. März 2017 (KG-act. 13; deutsche Übersetzung = KGact. 15/2) am 14. März 2017 dem schweizerischen Konsulat in Mailand zur\nBeförderung übergeben hat (KG-act. 12). Auch daraus ist zu schliessen, dass\nihr die Vorschriften zur Fristwahrung gemäss Art. 91 StPO aufgrund der früheren Belehrung bekannt waren.\n\nc) Die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung sind Gültigkeitsvorschriften. Zur gültigen Einlegung einer Berufung ist der diesbezügliche\nWille zweimal zu erklären, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt\nbegründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in:\nBasler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in:\nDonatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403\nN 4). Im vorliegenden Fall ist die Berufung zwar angemeldet, aber nicht rechtzeitig erklärt worden. Auf die Berufung ist deshalb gestützt auf Art. 403 StPO\nnicht einzutreten.\n\n4. Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die Kosten - mit Ausnahme der Übersetzungskosten - zu Lasten der Beschuldigten (Art. 426 StPO).\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nÜber Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Übersetzungskosten im Betrage von Fr. 1180.00 gehen zu Lasten\ndes Staates. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens von\nFr. 400.00 werden der Beschuldigten auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\nEingaben müssen gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG spätestens am letzten\nTag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen\nder Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen\noder konsularischen Vertretung übergeben werden.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n4. Zufertigung an die Beschuldigte (1/AR), die Oberstaatsanwaltschaft\n(1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A)\nsowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz mit den Akten (1/R)\nund an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nVersand 26. April 2017 rfl\n"}