{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-11_2017-04-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4edeee8c1ea7ef7e3e2f494a61cc0a05"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-11_2017-04-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a6d68f74b85657ad0901a2265826987e351061861e9c037eebebef1206ba44ed1a61d2bf672be064dcb0889c2d7b8350ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a6d68f74b85657ad0901a2265826987e351061861e9c037eebebef1206ba44ed1a61d2bf672be064dcb0889c2d7b8350ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_11", "Checksum": "279f5610803cfe3dc97f91371ef73f6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.04.2017 BEK 2017 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG, einfache Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:56", "Checksum": "8a499508186094da7f4ca1d469256837", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.04.2017 BEK 2017 11\nRegeste:\nSVG, einfache Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) | Strassenverkehrsrecht\n\n3. a) Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO dem erstinstanzlichen Gericht\ninnert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Abs. 1). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem\nBerufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils\neine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 2). Die Rechtsmittelfrist beginnt\nam Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO).\nEingaben sind fristwahrend, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bei\nder Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen\nPost oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Keine fristwahrende Wirkung\nhat die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft (Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21, m.w.H.; BGer 6B_22/2013 vom\n21. Februar 2013, E. 1; BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013, E. 1.5; vgl.\nBGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013, E. 1). Bei Benützung der ausländischen\nPost muss die Sendung vor Fristablauf von der Schweizerischen Post in Empfang genommen werden (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber\n[Hrsg.], Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich\n2014, Art. 91 N 7; vgl. BGE 92 II 215).\n\nVorliegend ist das begründete Urteil der Beschuldigten am 19. Januar 2017 in\nItalien zugestellt worden. Die zwanzig-tägige Frist für die Berufungserklärung\nlief am Mittwoch, den 8. Februar 2017 ab. Die Beschuldigte hat zwar die Berufungserklärung am 6. Februar 2017 der italienischen Post übergeben. Die Berufungserklärung ging jedoch erst am 9. Februar 2017 bei der schweizerischen Post ein. Damit ist die Frist für die Berufungserklärung verpasst.\n\nb) Eine strikte Anwendung von Art. 91 Abs. 2 StPO entspricht zwar dem\nGrundsatz der Rechtsgleichheit und ist daher grundsätzlich nicht überspitzt\nformalistisch (vgl. BGer 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008, E. 2.3; vgl.\nBGE 125 V 65, E. 1). Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Recht-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seiner Rechtsbegehren durch die\nzuständige Instanz gebracht werden soll (BGE 140 III 636, E. 3.5; dieser Entscheid erging zwar im Bereich des Zivilrechts, hält jedoch fest, dass es sich\ndabei um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handle, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe). Der Rechtsuchende hat Anspruch auf ein faires\nVerfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) und die Strafbehörden\nhaben in allen Verfahrensstadien den Grundsatz von Treu und Glauben zu\nbeachten (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. dazu auch Wohlers, in: Donatsch/\nHansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,\n2. Auflage, Zürich 2014, Art. 3 N 9). Um sich gegenüber einem im Ausland\nwohnhaften Laien auf die Folgen von Art. 91 Abs. 2 StPO zu berufen, muss\neine Strafbehörde deshalb diese Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich aufführen bzw. darauf hinweisen, dass die Fristeinhaltung die Übergabe an die Schweizerische Post oder an eine schweizerische\ndiplomatische oder konsularische Vertretung erfordert (vgl. BGE 125 V 65,\nE. 4; Entscheid der Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom\n14. Mai 2014, AK.2014.121, E. II.2.c). Die entsprechende Behörde kann unter\ndiesen Umständen nicht auf den allgemeinen Grundsatz abstellen, dass blosse Rechtsunkenntnis ein Fristversäumnis nicht entschuldigt (BGE 125 V 65,\nE. 4; a.M. BGer 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013, E.1 sowie\nBGer 4A_305/2010 vom 11. Oktober 2010).\n\nDarauf kann sich die Beschuldigte vorliegend indessen nicht mehr berufen.\nZwar hat die Vorinstanz die Beschuldigte in der Rechtsmittelbelehrung des\nbegründeten Urteils vom 6. Oktober 2016, welches am 10. Januar 2017 zum\nVersand gekommen ist, nicht auf Art. 91 Abs. 2 StPO hingewiesen. Aufgrund\ndes im vorliegenden Strafverfahren durchgeführten Beschwerdeverfahrens\nGPR 2015 3 musste der Beschuldigten diese Bestimmung jedoch bekannt\nsein. Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin hat sich in jenem Beschwerdeentscheid ausführlich mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und ist zum\nSchluss gekommen, der Beschwerdeführerin könne Art. 91 Abs. 2 StPO nicht\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nentgegengehalten werden, weil sie in der angefochtenen Verfügung weder\nausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, noch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ihr diese Bestimmung aus anderen Gründen bekannt sei. Sie habe\nsich vielmehr stets darum bemüht, zeitnah auf die Verfügungen der Staatsanwaltschaft zu antworten. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass ihre\nPostaufgabe vom 28. April 2015 erst am 5. Mai 2015 bei der schweizerischen\nPost eintreffen würde. Im (auf italienisch übersetzten) Begleitbrief zur Verfügung vom 7. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin zudem - wie bereits\nausgeführt - in Bezug auf die Einhaltung von Fristen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei\nder entsprechenden Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen.\n\n"}