{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-11_2017-04-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4edeee8c1ea7ef7e3e2f494a61cc0a05"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-11_2017-04-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a6d68f74b85657ad0901a2265826987e351061861e9c037eebebef1206ba44ed1a61d2bf672be064dcb0889c2d7b8350ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a6d68f74b85657ad0901a2265826987e351061861e9c037eebebef1206ba44ed1a61d2bf672be064dcb0889c2d7b8350ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_11", "Checksum": "279f5610803cfe3dc97f91371ef73f6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.04.2017 BEK 2017 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG, einfache Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:56", "Checksum": "8a499508186094da7f4ca1d469256837", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.04.2017 BEK 2017 11\nRegeste:\nSVG, einfache Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) | Strassenverkehrsrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 20. April 2017\nBEK 2017 11\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.\n\nIn Sachen A.________\nBeschuldigte und Berufungsführerin,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,\n6431 Schwyz,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin B.________,\n\nbetreffend SVG, einfache Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung)\n(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom\n6. Oktober 2016, SEO 2016 16);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wurde mit Strafbefehl der\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz vom 18. November 2014 des Überschreitens\nder Höchstgeschwindigkeit, begangen am 7. Mai 2014 auf der Autobahn A4 in\nArth, schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 60.00 bestraft (U-\nact. 13.1.01) . Die Beschuldigte erhob Einsprache (U-act. 13.1.03) und hielt\nauch nach einer Belehrung der Staatsanwaltschaft (U-act. 13.1.05) daran fest\n(U-act. 13.1.07). Die Staatsanwaltschaft lud zur Einvernahme vor (U-\nact. 15.0.03), zu welcher die Beschuldigte nicht erschien. Am 15. April 2015\nverfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte\nund der Strafbefehl vom 18. November 2014 in Rechtskraft erwachsen sei (U-\nact. 14.0.01). Auf Beschwerde der Beschuldigten hob das Kantonsgericht diesen Strafbefehl im Wesentlichen mit der Begründung auf, die Rückzugsfiktion\nim Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO könne im grenzüberschreitenden Verkehr\nnicht greifen, wenn die Beschuldigte nicht zur Einvernahme erscheine (E. 3a),\nund aus dem Ausbleiben an der Einvernahme könne in der vorliegenden Konstellation nicht auf einen Rückzug der Einsprache geschlossen werden\n(E. 3b). Diese Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Juli 2015 (U-\nact. 14.0.07) wurde der Beschuldigten mit einem Begleitbrief zugestellt, in\ndem der wesentliche Inhalt des Dispositivs der Verfügung vom 7. Juli 2015\nzusammengefasst und sie hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist\nausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass schriftliche Eingaben am letzten\nTag der Frist bei der entsprechenden Behörde eingereicht oder zu dessen\n(recte: deren) Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müsse.\nDer Begleitbrief wurde auf italienisch übersetzt (U-act. 14.0.08).\n\n2. Am 10. Mai 2016 erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl\nund befand die Beschuldigte wegen mehrfacher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, begangen am 7. Mai 2014 auf der Autobahn\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nA4 in Arth und am 3. Oktober 2014 im Mositunnel in Ingenbohl, für schuldig\nund bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 100.00 (U-act. 13.2.01). Auf erneute\nEinsprache der Beschuldigten (U-act. 13.2.04) überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz zur Beurteilung (U-act. 0.0.01; Vi-act. 1).\n\nMit Urteil vom 6. Oktober 2016 sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht\nSchwyz die Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig, bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 100.00, legte die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter\nNichtbezahlung der Busse auf einen Tag fest und auferlegte die Untersu-\nchungs- und Anklagekosten von Fr. 200.00 sowie die Gerichtskosten von\nFr. 2'000.00 der Beschuldigten. Das Urteil wurde der Beschuldigten am\n19. Januar 2017 in Italien zugestellt (Beilage zum angefochtenen Urteil).\n\nMit Schreiben vom 31. Januar 2017 erklärte die Beschuldigte beim Kantonsgericht Schwyz Berufung (KG-act. 3). Der Berufung legte sie ihr in italienischer\nSprache abgefasstes Schreiben vom 18. Oktober 2016 an das Bezirksgericht\nSchwyz sowie die erste Seite des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht\nSchwyz vom 6. Oktober 2016 bei (KG-act. 3/1+2). Die Berufungserklärung\nwurde am 6. Februar 2017 der italienischen Post übergeben und ging am\n9. Februar 2017 bei der schweizerischen Post ein (Beilage zu KG-act. 3 und\nCouvert Nr. 3 mit Beilage).\n\nMit Stellungnahme vom 24. Februar 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft\naus formellen Gründen auf die Berufung nicht einzutreten (KG-act. 5).\n\nAm 3. März 2017 wurde der Beschuldigten das rechtliche Gehör zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und zur Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung\ngewährt (KG-act. 8). Die Beschuldigte hat mit Schreiben vom 13. März 2017\n(Eingang: 27. März 2017) Stellung genommen (KG-act. 13).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}