- dass die Gesuchsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren weder Stundung, Tilgung noch Verjährung geltend macht; Kantonsgericht Schwyz 5 - dass zusammenfassend die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind; - dass der Gesuchstellerin durch das Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb von einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren abzusehen ist;- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.