- dass sich die Gesuchsgegnerin sowohl in der Beschwerdeschrift (KGact. 1) als auch in der vorinstanzlichen Gesuchsantwort (Vi-act. 7) mit weitgehend identischen Ausführungen gegen die materielle Richtigkeit der Entscheide des Bezirks- und Kantonsgerichts (ZEV 2014 48 und ZK1 2015 40) wendet, die Kognition des Rechtsöffnungsrichters jedoch eingeschränkt ist und er insbesondere materielle Einwendungen gegen den Bestand der Forderung in der definitiven Rechtsöffnung nicht prüfen darf (Staehelin, a.a.O., N 2+2a zu Art. 81 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 108 f), weshalb diese Ausführungen der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden können;